Der Bescheid über die Masseverbindlichkeiten für das Jahr 2013 vom 13.12.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.01.2018 und des Änderungsbescheides vom 07.09.2020 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Einordnung von Einkommensteuerverbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 der Insolvenzordnung (InsO).
Der Kläger handelt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners.
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