I.
Die Beteiligte zu 1 ist Eigentümerin eines Grundstücks, an dem seit dem 7.6.1927 eine Auflassungsvormerkung für den Beteiligten zu 2, den Freistaat Bayern, lastet. Damals gewährte der Beteiligte zu 2 den Eltern der Beteiligten zu 1 ein Baudarlehen von 6000 Goldmark. In der von den Eltern errichteten notariellen Urkunde vom 29.4.1927 wurde festgelegt, dass (Abschnitt IV) der Bau bis spätestens 1.10.1927 ausgeführt und dass (Abschnitt v) das Darlehen mit den Zinsen vom 1.7.1928 an in Halbjahresraten getilgt werden musste. Nach Abschnitt VI war das Darlehen in voller Höhe zur Rückzahlung fällig, wenn eine dieser Bedingungen nicht eingehalten wurde; außerdem sollte die sofortige Fälligkeit unter weiteren, dort unter den Buchstaben a bis k im einzelnen genannten Voraussetzungen (nach Buchstabe a z.B. dann, wenn das Baudarlehen zu anderen Zwecken als zur Deckung der Baukosten verwendet wurde) eintreten.
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