BGH - Urteil vom 30.03.2000
VII ZR 299/96
Normen:
BGB § 648 Abs. 1 S. 1, § 1132, § 883 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHZ 144, 138
DB 2000, 1707
JZ 2001, 41
MDR 2000, 879
NJW 2000, 1861
NZBau 2000, 286
Rpfleger 2000, 382
ZIP 2000, 1104
ZfBR 2000, 329
ZfIR 2000, 366
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Oldenburg,

Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshyptohek bei Arbeiten des Unternehmes an mehreren Grundstücken

BGH, Urteil vom 30.03.2000 - Aktenzeichen VII ZR 299/96

DRsp Nr. 2000/3641

Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshyptohek bei Arbeiten des Unternehmes an mehreren Grundstücken

»a) § 648 BGB gewährt einen Anspruch auf Sicherung der gesamten für die erbrachten Leistungen erwachsenen Werklohnforderung. b) Erstreckt sich das Bauwerk über mehrere Grundstücke, so kann der Unternehmer an jedem dem Besteller gehörenden Baugrundstück für seine Forderung in voller Höhe die Einräumung einer Sicherungshypothek verlangen, bei mehreren Grundstücken in Form der Gesamthypothek (§ 1132 Abs. 1 BGB). Dabei kommt es auf die Höhe der dem Besteller für das Bauwerk erbrachten Leistung, nicht auf den dem einzelnen Grundstück zugeflossenen Wert an. c) Ist das Bauwerk teils auf dem Grundstück des Bestellers, teils auf dem eines Dritten errichtet, so ist an dem Grundstück des Bestellers die Sicherungshypothek für die ganze Forderung einzuräumen. Die Einzelhypothek ist ein Minus zur Gesamthypothek. Die Vormerkung auf Bewilligung einer Gesamthypothek behält deswegen als Vormerkung für eine Einzelhypothek ihre Wirksamkeit, wenn dem Berechtigten nur noch ein Anspruch auf eine Einzelhypothek zusteht.«

Normenkette:

BGB § 648 Abs. 1 S. 1, § 1132, § 883 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Vormerkung, die auf Einräumung einer Gesamt-Bauhandwerkersicherungshypothek (§ 648 Abs. 1, § 1132 Abs. 1 Satz 1 ) gerichtet war.