BGH - Beschluss vom 20.12.2011
IX ZB 294/11
Normen:
GVG § 133; InsO § 4; ZPO § 575 Abs. 1 S. 1; ZPO § 78 Abs. 1 S.3;
Fundstellen:
WM 2012, 276
ZIP 2012, 796
Vorinstanzen:
AG Amberg, vom 14.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 23 IN 43/09
LG Amberg, vom 03.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 31 T 996/11

Einreichung einer Rechtsbeschwerde durch einen nicht beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt wegen eines fehlerhaften Formblatts des Landgerichts mit Hinweis auf eine nicht erforderliche Einreichung durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt

BGH, Beschluss vom 20.12.2011 - Aktenzeichen IX ZB 294/11

DRsp Nr. 2012/1423

Einreichung einer Rechtsbeschwerde durch einen nicht beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt wegen eines fehlerhaften Formblatts des Landgerichts mit Hinweis auf eine nicht erforderliche Einreichung durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt

1. Eine Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden und zudem nicht statthaft ist. 2. Die Einlegung einer Rechtsbeschwerde beim BGH bedarf nach § 78 I S.3 ZPO der Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt. 3.