OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.01.2000
8 W 606/99
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2 § 117 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Brandenburg 2000, 111
ZInsO 2000, 170

Einsatz des Vermögens bei Beantragung von Prozesskostenhilfe; Mitteilung der Entscheidung an den Gegner

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.01.2000 - Aktenzeichen 8 W 606/99

DRsp Nr. 2005/3613

Einsatz des Vermögens bei Beantragung von Prozesskostenhilfe; Mitteilung der Entscheidung an den Gegner

»1. In einem die Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss dürfen keine Angaben enthalten sein, deren Mitteilung an den Gegner nach § 117 Abs. 2 S. 2 ZPO verboten ist. Der Beschluss ist dem Gegner gegebenenfalls. in gekürzter Fassung mitzuteilen und auch nur in dieser Fassung zu den Hauptakten zu nehmen. 2. Soll einer Partei Prozesskostenhilfe deshalb verweigert werden, weil sie Vermögen i.S. von § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzen habe, muß im einzelnen geprüft werden, ob dies zumutbar ist. Soll Vermögen durch Beleihung einer Immobilie eingesetzt werden, muß eine Beleihung tatsächlich möglich sein. 3. Es ist nach der Lebenserfahrung nicht möglich, einen Kleinkredit (etwa 3.000 DM) durch eine Immobilie besichern zu lassen. Es ist ferner erfahrungsgemäß wenig wahrscheinlich, dass eine Partei die Kosten eines Passivprozesses durch einen Immobilienkredit finanzieren kann. Auch wird ein Kredit nicht zu erlangen sein, wenn der Kreditgeber nur nachrangig gesichert werden kann. 4. In jedem Fall setzt die Verweigerung der Prozesskostenhilfe eine Bonitätsprüfung durch den Richter voraus. Das bedeutet, dass der Richter prüfen muß, ob die Partei die mit der Kreditaufnahme verbundenen Kosten tragen und alsdann den Kredit bedienen kann.«

Normenkette: