BGH - Beschluß vom 16.10.2003
IX ZB 133/03
Normen:
GesO § 5 § 7 § 14 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 61
BRAK-Mitt 2004, 42
NJW-RR 2004, 54
NZI 2004, 29
ZIP 2003, 2176
ZInsO 2003, 1099
ZVI 2003, 590

Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere durch den Insolvenzverwalter in einem Insolvenzantragsverfahren gegen einen Rechtsanwalt

BGH, Beschluß vom 16.10.2003 - Aktenzeichen IX ZB 133/03

DRsp Nr. 2003/13852

Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere durch den Insolvenzverwalter in einem Insolvenzantragsverfahren gegen einen Rechtsanwalt

Honorarforderungen von Steuerberatern und Rechtsanwälten sind grundsätzlich pfändbar und gehören zur Insolvenzmasse. Daher ist ein Rechtsanwalt als Insolvenzschuldner verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Auskunft über seine Gebührenforderungen zu erteilen.

Normenkette:

GesO § 5 § 7 § 14 ;

Gründe:

I. Der Schuldner ist Rechtsanwalt. Der Gläubiger beantragt, wegen einer von ihm errechneten Steuerforderung von 38.886,56 EURO das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen. Dieser bestreitet die Höhe der behaupteten Forderung.