OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.08.2001
11 VA 10/01
Normen:
InsO § 5 § 4 § 34 Abs. 1 § 97 Abs. 1 S. 1, S. 2 § 98 § 97 Abs. 1 S. 3 § 101 Abs. 1 §§ 97 ff. § 20 ; ZPO § 299 § 299 Abs. 2 ; EGGVG § 23 Abs. 1 S. 1 § 24 Abs. 1, Abs. 2 § 26 Abs. 1 § 30 ; StPO § 52 Abs. 1 ; GmbHG § 64 ; KostO § 30 ;
Fundstellen:
DZWIR 2002, 23
InVo 2002, 20
JurBüro 2002, 100
KTS 2002, 149
NJW-RR 2002, 1056
ZIP 2001, 1922
ZInsO 2001, 961
Vorinstanzen:
AG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 63 IN 352/00

Einsichtnahme in die Insolvenzakten durch Dritte

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.08.2001 - Aktenzeichen 11 VA 10/01

DRsp Nr. 2001/13617

Einsichtnahme in die Insolvenzakten durch Dritte

Die Prüfung möglicher Durchgriffsansprüche gegen den GmbH-Geschäftsführer sind kein ausreichendes rechtliches Interesse i.S. des § 299 Abs. 2 ZPO an der Einsichtnahme in die Insolvenzakten, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH mangels Masse abgelehnt worden ist.

Normenkette:

InsO § 5 § 4 § 34 Abs. 1 § 97 Abs. 1 S. 1, S. 2 § 98 § 97 Abs. 1 S. 3 § 101 Abs. 1 §§ 97 ff. § 20 ; ZPO § 299 § 299 Abs. 2 ; EGGVG § 23 Abs. 1 S. 1 § 24 Abs. 1, Abs. 2 § 26 Abs. 1 § 30 ; StPO § 52 Abs. 1 ; GmbHG § 64 ; KostO § 30 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin berühmt sich eines Anspruchs gegen die P GmbH. Einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen dieser GmbH hat das Amtsgericht Cottbus durch Beschluss vom 23. Februar 2001 mangels Masse abgewiesen (Aktenzeichen 63 IN 352/00). Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 16.03.2001 beim Direktor des Amtsgerichts Cottbus beantragt, ihr das nach § 5 InsO erstellte Sachverständigengutachten zu übersenden und dies mit ihrer Hoffnung begründet, dem Gutachten weitere Informationen entnehmen zu können, die eine persönliche Haftung des Geschäftsführers beweisbar machen.

Der Antragsgegner hat eine Akteneinsicht abgelehnt, da diese der Ermittlung von Fakten über verfahrensfremde Personen diene.