I.
Die Antragstellerin berühmt sich eines Anspruchs gegen die P GmbH. Einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen dieser GmbH hat das Amtsgericht Cottbus durch Beschluss vom 23. Februar 2001 mangels Masse abgewiesen (Aktenzeichen 63 IN 352/00). Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 16.03.2001 beim Direktor des Amtsgerichts Cottbus beantragt, ihr das nach § 5 InsO erstellte Sachverständigengutachten zu übersenden und dies mit ihrer Hoffnung begründet, dem Gutachten weitere Informationen entnehmen zu können, die eine persönliche Haftung des Geschäftsführers beweisbar machen.
Der Antragsgegner hat eine Akteneinsicht abgelehnt, da diese der Ermittlung von Fakten über verfahrensfremde Personen diene.
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