BGH - Beschluss vom 14.07.2011
VII ZB 118/09
Normen:
ZPO § 775 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1583
MDR 2011, 1202
WM 2011, 1708
Vorinstanzen:
AG Schwäbisch Hall, vom 27.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen M 2088/09
LG Heilbronn, vom 24.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 526/09

Einstellung einer Zwangsvollstreckung aus einem bereits vorhandenen Titel nach § 775 Nr. 1 ZPO bei Vorliegen eines festgestellten Schuldenbereinigungsplans

BGH, Beschluss vom 14.07.2011 - Aktenzeichen VII ZB 118/09

DRsp Nr. 2011/14843

Einstellung einer Zwangsvollstreckung aus einem bereits vorhandenen Titel nach § 775 Nr. 1 ZPO bei Vorliegen eines festgestellten Schuldenbereinigungsplans

Eine Zwangsvollstreckung aus einem bereits vorhandenen Titel kann nicht allein deshalb nach § 775 Nr. 1 ZPO eingestellt werden, weil ein festgestellter Schuldenbereinigungsplan vorliegt.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 24. November 2009 aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Schwäbisch Hall vom 27. Oktober 2009 abgeändert.

Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Durchführung des Vollstreckungsauftrages der Gläubigerin vom 8. Juli 2009 nicht aus den bisherigen Gründen abzulehnen oder die Zwangsvollstreckung aus diesen Gründen einzustellen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Schuldner zu tragen.

Beschwerdewert: bis 2.500 €

Normenkette:

ZPO § 775 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Gläubigerin hat den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid beauftragt. Der Gerichtsvollzieher hat die Vollstreckung nicht durchgeführt und die Zwangsvollstreckung eingestellt, weil die titulierte Forderung in einen gerichtlich bestätigten Schuldenbereinigungsplan gemäß § 308 Abs. 1 InsO eingegangen sei.