Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 24. November 2009 aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Schwäbisch Hall vom 27. Oktober 2009 abgeändert.
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Durchführung des Vollstreckungsauftrages der Gläubigerin vom 8. Juli 2009 nicht aus den bisherigen Gründen abzulehnen oder die Zwangsvollstreckung aus diesen Gründen einzustellen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Schuldner zu tragen.
Beschwerdewert: bis 2.500 €
I.
Die Gläubigerin hat den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid beauftragt. Der Gerichtsvollzieher hat die Vollstreckung nicht durchgeführt und die Zwangsvollstreckung eingestellt, weil die titulierte Forderung in einen gerichtlich bestätigten Schuldenbereinigungsplan gemäß § 308 Abs. 1 InsO eingegangen sei.
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