Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 7. Dezember 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 5.000 €.
I.
Am 1. Juli 2008 eröffnete das Insolvenzgericht auf Antrag des weiteren Beteiligten zu 2 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wegen Zahlungsunfähigkeit. Eine Beschwerde des Schuldners gegen den Eröffnungsbeschluss blieb erfolglos, weil er sie verspätet eingelegt hatte. Im Verfahren erfolgten Anmeldungen von 36 Gläubigern mit Forderungen in Höhe von 7,4 Mio. EUR, von denen 6,3 Mio. EUR unbestritten blieben.
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