BGH - Beschluss vom 07.10.2010
IX ZB 1/10
Normen:
InsO § 212;
Fundstellen:
NZI 2011, 20
Vorinstanzen:
AG Neustadt an der Weinstraße, vom 12.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 IN 13/08
LG Frankenthal, vom 07.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 238/09

Einstellung eines Insolvenzverfahrens allein wegen eines Wegfalls der Forderung des antragstellenden Gläubigers

BGH, Beschluss vom 07.10.2010 - Aktenzeichen IX ZB 1/10

DRsp Nr. 2010/19835

Einstellung eines Insolvenzverfahrens allein wegen eines Wegfalls der Forderung des antragstellenden Gläubigers

Allein der Wegfall der Forderung des antragstellenden Gläubigers nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 212 InsO.

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 7. Dezember 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 5.000 €.

Normenkette:

InsO § 212;

Gründe

I.

Am 1. Juli 2008 eröffnete das Insolvenzgericht auf Antrag des weiteren Beteiligten zu 2 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wegen Zahlungsunfähigkeit. Eine Beschwerde des Schuldners gegen den Eröffnungsbeschluss blieb erfolglos, weil er sie verspätet eingelegt hatte. Im Verfahren erfolgten Anmeldungen von 36 Gläubigern mit Forderungen in Höhe von 7,4 Mio. EUR, von denen 6,3 Mio. EUR unbestritten blieben.