Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
I.
Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Anordnung die Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber der GbR.
Die Antragsteller sind Gesellschafter der GbR, die ein gepachtetes Gastronomieobjekt betrieb.
Der Antragsgegner beantragte unter dem 31. Oktober 2019 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GbR beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - (im Folgenden: Insolvenzgericht).
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