FG Hessen - Beschluss vom 25.04.2013
1 V 495/13
Normen:
InsO § 17; AO § 251; AO § 256; AO § 258; AO § 284; FGO § 114 Abs. 1 Satz 2;

Einstweilige Anordnung auf Rücknahme eines Insolvenzantrages wegen rückständiger Steuerforderungen

FG Hessen, Beschluss vom 25.04.2013 - Aktenzeichen 1 V 495/13

DRsp Nr. 2013/14439

Einstweilige Anordnung auf Rücknahme eines Insolvenzantrages wegen rückständiger Steuerforderungen

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerschuldners ist schlichtes Verwaltungshandeln, gegen das im Hauptsacheverfahren nur mit einer Leistungsklage auf Rücknahme des Insolvenzantrages Rechtsschutz erreicht werden kann. Der Anordnungsanspruch auf Rücknahme eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht, wenn ein Insolvenzgrund nicht vorliegt oder die Entscheidung über die Stellung des Insolvenzantrages trotz Bestehens eines Insolvenzgrundes ermessensfehlerhaft ist. Ein Insolvenzantrag als für den Schuldner einschneidenste und gefährlichste Maßnahme der Vollstreckung kommt erst dann in Betracht, wenn weniger belastende Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung ausgeschöpft sind oder keine Aussicht auf Erfolg versprechen. Das Finanzamt muss vor Stellung eines Insolvenzantrages zumindest geprüft haben, ob eine Einzelvollstreckung z.B. in Geschäftsanteile des Antragstellers Erfolg verspricht und den Antragsteller zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufgefordert haben.