BayObLG - Beschluß vom 04.11.1999
3Z BR 321/99
Normen:
HGB § 162 Abs. 1 ; BGB § 181 ;
Fundstellen:
BB 2000, 59
BayObLGZ 1999 Nr. 74
BayObLGZ 1999, 349
DB 2000, 37
DNotZ 2000, 527
GmbHR 2000, 91
MDR 2000, 97
NJW-RR 2000, 562
NZG 2000, 138
Rpfleger 2000, 115
Vorinstanzen:
LG Passau 1HK. T. 222/99,
AG- Passau,

Eintragung der Befreiung des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH vom Verbot des Selbstkontrahierens im Handelsregister

BayObLG, Beschluß vom 04.11.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 321/99

DRsp Nr. 2000/1836

Eintragung der Befreiung des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH vom Verbot des Selbstkontrahierens im Handelsregister

»1. Ist es dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG gestattet, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen und der KG vorzunehmen, kann diese Befreiung von dem Verbot des Selbstkontrahierens im Handelsregister der KG eingetragen werden.2. Eine solche Eintragung setzt eine Anmeldung voraus, aus der ohne Einsichtnahme in andere Urkunden eindeutig ersichtlich ist, welcher Geschäftsführer vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit ist.«

Normenkette:

HGB § 162 Abs. 1 ; BGB § 181 ;

Gründe

I.

Am 27.7.1999 wurde die A Verwaltungs GmbH & Co Besitz KG im Handelsregister eingetragen und deren Vertretung wie folgt verlautbart:

Zur Vertretung der Gesellschaft ist nur die persönlich haftende Gesellschafterin A Verwaltungs GmbH befugt.

Diese ist befugt, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich selbst im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten zu vertreten.