I.
Die Beschwerdeführerin, eine GmbH, hat nach § 4 Abs. 1 ihrer Satzung "einen oder mehrere Geschäftsführer oder stellvertretende Geschäftsführer...". Am 11. Juli 1996 meldete sie zur Eintragung in das Handelsregister an, daß Herr S. H. durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft zum stellvertretenden Geschäftsführer bestellt worden sei. Das Amtsgericht hat mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 1996 die von der Anmelderin begehrte Eintragung des Stellvertreterzusatzes abgelehnt, der dagegen eingelegten Erinnerung nicht abgeholfen und sie als Beschwerde dem Landgericht vorgelegt. Dieses hat mit Beschluß vom 24. Oktober 1996 die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen hat die Gesellschaft weitere Beschwerde eingelegt. Sie meint nach wie vor, die Eintragung des Stellvertreterzusatzes in das Handelsregister sei - entsprechend der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur - zulässig.
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