BGH - Beschluß vom 10.11.1997
II ZB 6/97
Normen:
GmbHG §§ 10, 44 ; HdlRgVfg § 43 Nr. 4;
Fundstellen:
AG 1998, 137
BB 1998, 337
BGHR GmbHG § 10 Abs. 1 Geschäftsführer, stellvertretender 1
BGHR HdlRgVfg § 43 Nr. 4 Geschäftsführer, Stellvertreterzusatz 1
DB 1998, 301
DNotZ 1998, 968
DRsp II(220)384
FGPrax 1998, 68
MDR 1998, 295
NJW 1998, 1071
NZG 1998, 151
Rpfleger 1998, 161
WM 1998, 173
ZIP 1998, 152
Vorinstanzen:
BayObLG,
LG München,
AG München,

Eintragung des stellvertretenden Geschäftsführers einer GmbH in das Handelsregister

BGH, Beschluß vom 10.11.1997 - Aktenzeichen II ZB 6/97

DRsp Nr. 1998/1633

Eintragung des stellvertretenden Geschäftsführers einer GmbH in das Handelsregister

»Der stellvertretende Geschäftsführer einer GmbH ist ohne den Stellvertreterzusatz in das Handelsregister einzutragen.«

Normenkette:

GmbHG §§ 10, 44 ; HdlRgVfg § 43 Nr. 4;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin, eine GmbH, hat nach § 4 Abs. 1 ihrer Satzung "einen oder mehrere Geschäftsführer oder stellvertretende Geschäftsführer...". Am 11. Juli 1996 meldete sie zur Eintragung in das Handelsregister an, daß Herr S. H. durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft zum stellvertretenden Geschäftsführer bestellt worden sei. Das Amtsgericht hat mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 1996 die von der Anmelderin begehrte Eintragung des Stellvertreterzusatzes abgelehnt, der dagegen eingelegten Erinnerung nicht abgeholfen und sie als Beschwerde dem Landgericht vorgelegt. Dieses hat mit Beschluß vom 24. Oktober 1996 die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen hat die Gesellschaft weitere Beschwerde eingelegt. Sie meint nach wie vor, die Eintragung des Stellvertreterzusatzes in das Handelsregister sei - entsprechend der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur - zulässig.