BGH - Beschluß vom 13.09.2001
V ZB 15/01
Normen:
WEG § 45 Abs. 3 ; ZPO § 867 ; BGB § 1115 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHZ 148, 392
DB 2001, 2599
FGPrax 2002, 7
InVo 2002, 73
KTS 2002, 190
MDR 2002, 24
NJW 2001, 3627
NZM 2001, 1078
Rpfleger 2002, 17
Rpfleger 2002, 194
WM 2002, 190
ZMR 2002, 134
ZfIR 2001, 1029
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg,

Eintragung einer Zwangshypothek zu Gunsten des Verwalters einer Wohnungseigentumsanlage

BGH, Beschluß vom 13.09.2001 - Aktenzeichen V ZB 15/01

DRsp Nr. 2001/16058

Eintragung einer Zwangshypothek zu Gunsten des Verwalters einer Wohnungseigentumsanlage

»Eine Zwangshypothek ist für den Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage einzutragen, wenn er in dem zugrundeliegenden Vollstreckungstitel als Gläubiger ausgewiesen ist. Hierbei ist es unerheblich, ob der Verwalter materiell-rechtlicher Forderungsinhaber ist, oder ob der Titel von ihm als gewillkürter Verfahrensstandschafter erstritten wurde.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 3 ; ZPO § 867 ; BGB § 1115 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Beteiligte, Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft, erwirkte beim Amtsgericht W. am 10. November 1999 gegen einen Wohnungseigentümer einen Vollstreckungsbescheid über eine Hauptforderung von 6.054,74 DM nebst Kosten und Zinsen. Im Vollstreckungsbescheid ist der Beteiligte mit dem Zusatz "Hausverwaltung" als Antragsteller ausgewiesen. Die geltend gemachte Hauptforderung ist als "Wohn-/Hausgeld für Wohnungseigentümergemeinsch. für die Wohnung in B. gem. Mahnung vom Okt. 97 bis Juni 99" bezeichnet.