OLG München - Beschluss vom 02.07.2010
34 Wx 62/10
Normen:
GBO § 47 Abs. 2; BGB § 899a; InsO § 32 Abs. 1;
Fundstellen:
ZIP 2011, 375
Vorinstanzen:
AG München, vom 03.05.2010
AG München, vom 28.04.2010

Eintragung eines Insolvenzvermerks hinsichtlich eines Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft im Grundbuch

OLG München, Beschluss vom 02.07.2010 - Aktenzeichen 34 Wx 62/10

DRsp Nr. 2011/2458

Eintragung eines Insolvenzvermerks hinsichtlich eines Gesellschafters einer BGB -Gesellschaft im Grundbuch

Nach dem Rechtszustand vom 18.8.2009 ist, auch wenn Eigentümerin des Grundstücks die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, der Insolvenzvermerk beim miteingetragenen Gesellschafter, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, eintragungsfähig.

I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 28. April 2010/3. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdewert beträgt 3.000 €.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GBO § 47 Abs. 2; BGB § 899a; InsO § 32 Abs. 1;

Gründe: