Gründe:
Die nach § 78 S. 1 GBO statthafte, den förmlichen Vorgaben des § 80 Abs. 1 S. 2 GBO Rechnung tragende und auch im Übrigen zulässige weitere Beschwerde hat Erfolg. Amts- und Landgericht haben den Eintrag des Insolvenzvermerkes zu Unrecht allein schon deshalb versagt, weil nur über das Vermögen eines Miterben das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Dem ist § 892 Abs. 1 S. 2 BGB vor, der die nötige gesetzliche Grundlage zur Eintragung des Vermerks gibt.