OLG Dresden - Beschluss vom 26.09.2005
3 W 1135/05
Normen:
GBO § 78 § 80 ; BGB § 892 Abs. 1 S. 2 ; InsO § 80 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZInsO 2005, 1220
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 24.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 723/05

Eintragung eines Insolvenzvermerks im Grundbuch

OLG Dresden, Beschluss vom 26.09.2005 - Aktenzeichen 3 W 1135/05

DRsp Nr. 2006/9159

Eintragung eines Insolvenzvermerks im Grundbuch

Auch bei Insolvenz nur eines Miterben kann der Insolvenzvermerk im Grundbuch eingetragen werden.

Normenkette:

GBO § 78 § 80 ; BGB § 892 Abs. 1 S. 2 ; InsO § 80 Abs. 1 ;

Gründe:

Die nach § 78 S. 1 GBO statthafte, den förmlichen Vorgaben des § 80 Abs. 1 S. 2 GBO Rechnung tragende und auch im Übrigen zulässige weitere Beschwerde hat Erfolg. Amts- und Landgericht haben den Eintrag des Insolvenzvermerkes zu Unrecht allein schon deshalb versagt, weil nur über das Vermögen eines Miterben das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Dem ist § 892 Abs. 1 S. 2 BGB vor, der die nötige gesetzliche Grundlage zur Eintragung des Vermerks gibt.