BGH - Beschluss vom 19.05.2011
V ZB 197/10
Normen:
InsO § 32 Abs. 1; GBO § 38;
Fundstellen:
DZWiR 2012, 29
FGPrax 2011, 167
FamRZ 2011, 1223
MDR 2011, 842
NJW-RR 2011, 1030
NZI 2011, 650
NZM 2011, 726
NotBZ 2011, 330
WM 2011, 1337
ZEV 2011, 543
ZIP 2011, 1273
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 22.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 W 231/10
AG Weilburg, vom 21.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen OH-625-7

Eintragung eines Insolvenzvermerks in das Grundbuch bei einem im Eigentum einer Erbengemeinschaft stehenden Grundstück und Insolvenz eines der Miterben

BGH, Beschluss vom 19.05.2011 - Aktenzeichen V ZB 197/10

DRsp Nr. 2011/10882

Eintragung eines Insolvenzvermerks in das Grundbuch bei einem im Eigentum einer Erbengemeinschaft stehenden Grundstück und Insolvenz eines der Miterben

Ein Insolvenzvermerk ist auch dann in das Grundbuch einzutragen, wenn das Grundstück im Eigentum einer Erbengemeinschaft steht und das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines der Miterben eröffnet wird.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2010 wird auf Kosten der Antragstellerinnen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Normenkette:

InsO § 32 Abs. 1; GBO § 38;

Gründe:

I.

Die Antragstellerinnen sind zusammen mit P. K. in Erbengemeinschaft als Eigentümer zu ½ im Grundbuch des im Eingang dieses Beschlusses genannten Grundstücks eingetragen. Die Eintragung erfolgte in Abteilung I unter der laufenden Nr. 2a (Antragstellerin zu 1), Nr. 2b (P. K.) und Nr. 2c (Antragstellerin zu 2). Über das Vermögen von P. K. wurde Anfang 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet.