BayObLG - Beschluss vom 02.08.2001
2Z BR 71/01; 2Z BR 72/01
Normen:
BGB § 530, § 883 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2001 Nr. 39
DNotZ 2001, 803
FGPrax 2001, 178
NJW-RR 2001, 1529
ZEV 2002, 32
ZfIR 2001, 743
Vorinstanzen:
LG München I 1 T 2139/01 und 1 T 4093/01 ,
AG München,

Eintragung eines Rückübereignungsanspruchs wegen groben Undanks im Grundbuch

BayObLG, Beschluss vom 02.08.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 71/01; 2Z BR 72/01

DRsp Nr. 2001/12493

Eintragung eines Rückübereignungsanspruchs wegen groben Undanks im Grundbuch

»Eine Vormerkung, die den Rückübereignungsanspruch des Veräußerers im Fall groben Undanks des Erwerbers sichern soll, kann im Grundbuch eingetragen werden (Vorlage an den BGH wegen Abweichung von OLG Hamm Rpfleger 2000, 449).«

Normenkette:

BGB § 530, § 883 ;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1, die Eltern der Beteiligten zu 2 - 4, sind im Grundbuch und Wohnungsgrundbuch als Eigentümer eines Grundstücks und einer Wohnung eingetragen. Diese ließen sie zu notariellen Urkunden vom 14.12.2000 an die Beteiligten zu 2 bzw. zu 3 und 4 auf. Außerdem behielten sie sich als Veräußerer neben einem lebenslangen Nießbrauch das Recht vor, Rückübereignung unter anderem dann verlangen zu können, wenn der Erwerber oder dessen Gesamtrechtsnachfolger grob undankbar im Sinn des § 530 BGB ist. Zur Sicherung des Rückübereignungsanspruchs bewilligten die Vertragsparteien die Eintragung von Auflassungsvormerkungen zugunsten der Veräußerer.