BayObLG - Beschluß vom 05.08.1999
2Z BR 35/99
Normen:
BGB § 883, § 885 Abs. 1 Satz 1; GBO § 22, § 53 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BayObLG 1999, 226
BayObLGZ 1999 Nr. 50
NZM 2000, 44
Rpfleger 2000, 9
Vorinstanzen:
LG Traunstein 8 T 37/99 ,
AG Rosenheim,

Eintragung eines Widerspruchs gegen eine Vormerkung im Grundbuch

BayObLG, Beschluß vom 05.08.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 35/99

DRsp Nr. 1999/8844

Eintragung eines Widerspruchs gegen eine Vormerkung im Grundbuch

»Die Eintragung eines Widerspruchs bei einer Vormerkung ist nur dann zulässig, wenn sich an die Vormerkung ein gutgläubiger Rechtserwerb anschließen kann. Dies setzt wiederum voraus, daß der vorgemerkte Anspruch besteht, das Grundbuch aber aus einem anderen Grunde (etwa, weil die zur Entstehung der Vormerkung materiellrechtlich erforderliche Bewilligung des Berechtigten fehlt oder weil ein Nichtberechtigter die Vormerkung zugunsten eines bösgläubigen Erwerbers bewilligt hat) unrichtig ist.«

Normenkette:

BGB § 883, § 885 Abs. 1 Satz 1; GBO § 22, § 53 Abs. 1 Satz 1;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 1 ist als Eigentümerin einer Wohnung im Grundbuch eingetragen. Das Wohnungseigentum mit vier Wohnungen wurde bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft gebildet, der neben der Beteiligten zu 1 deren Tochter, die Beteiligte zu 2, und drei Söhne der Beteiligten zu 1 (Brüder der Beteiligten zu 2) angehörten; die Beteiligte zu 1 erhielt die Wohnungen Nr. 1 und 2, ein Sohn die Wohnung Nr. 3 und ein anderer Sohn die Wohnung Nr. 4 als Alleineigentümer zugewiesen. In dem Auseinandersetzungsvertrag vom 30.12.1985 ist im zweiten Absatz von Abschnitt 3 unter anderem bestimmt: