I. Die Beteiligten zu 1 übertrugen mit notariellem Vertrag vom 18. Dezember 1995 ihren Töchtern, den Beteiligten zu 2 und 3, je einen 4/10 Miteigentumsanteil an einem Grundstück. Die Übernehmer verpflichteten sich - auch für ihre Rechtsnachfolger - unter anderem, zu Lebzeiten der Eltern nicht ohne deren Zustimmung über den Anteil zu verfügen. Für den Fall der Zuwiderhandlung war das Recht vorbehalten, von dem Vertrag zurückzutreten und die Rückübertragung des Miteigentumsanteils zu verlangen. Zur Sicherung dieses Anspruchs haben die Beteiligten die Eintragung je einer Rückauflassungsvormerkung zugunsten der Eltern bewilligt und beantragt.
Das Grundbuchamt hat durch Zwischenverfügung beanstandet, der Rückauflassungsanspruch gegen die Rechtsnachfolger der Übernehmer könne nicht durch eine Vormerkung gesichert werden. Das Landgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß haben die Beteiligten weitere Beschwerde eingelegt.
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