BGH - Beschluß vom 05.12.1996
V ZB 27/96
Normen:
BGB § 883 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BGHR BGB § 883 Abs. 1 S. 2 Eintragungsfähigkeit 1
BGHZ 134, 182
DB 1997, 771
DNotZ 1997, 720
FGPrax 1997, 46
JZ 1997, 516
JuS 1997, 564
MDR 1997, 338
NJW 1997, 861
Rpfleger 1997, 208
WM 1997, 535
ZEV 1997, 77
ZIP 1997, 420
Vorinstanzen:
LG Traunstein,

Eintragungsfähigkeit einer Vormerkung zur Sicherung eines meherfach aufschiebend bedingten Rückübereignungsanspruchs

BGH, Beschluß vom 05.12.1996 - Aktenzeichen V ZB 27/96

DRsp Nr. 1997/2628

Eintragungsfähigkeit einer Vormerkung zur Sicherung eines meherfach aufschiebend bedingten Rückübereignungsanspruchs

»Zur Eintragungsfähigkeit einer Vormerkung, die einen mehrfach aufschiebend bedingten Rückübereignungsanspruch sichern soll.«

Normenkette:

BGB § 883 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1 übertrugen mit notariellem Vertrag vom 18. Dezember 1995 ihren Töchtern, den Beteiligten zu 2 und 3, je einen 4/10 Miteigentumsanteil an einem Grundstück. Die Übernehmer verpflichteten sich - auch für ihre Rechtsnachfolger - unter anderem, zu Lebzeiten der Eltern nicht ohne deren Zustimmung über den Anteil zu verfügen. Für den Fall der Zuwiderhandlung war das Recht vorbehalten, von dem Vertrag zurückzutreten und die Rückübertragung des Miteigentumsanteils zu verlangen. Zur Sicherung dieses Anspruchs haben die Beteiligten die Eintragung je einer Rückauflassungsvormerkung zugunsten der Eltern bewilligt und beantragt.

Das Grundbuchamt hat durch Zwischenverfügung beanstandet, der Rückauflassungsanspruch gegen die Rechtsnachfolger der Übernehmer könne nicht durch eine Vormerkung gesichert werden. Das Landgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß haben die Beteiligten weitere Beschwerde eingelegt.