BGH - Versäumnisurteil vom 16.11.2017
IX ZR 21/17
Normen:
EStG § 10a Abs. 1 S. 1; EStG § 82 Abs. 1 S. 1; EStG § 83; EStG § 88; EStG § 89; EStG § 97 S. 1; AltZertG § 1; AltZertG § 5; ZPO § 851 Abs. 1; ZPO § 851c Abs. 1; ZPO § 851c Abs. 2; ZPO § 851d; InsO § 35 Abs. 1; InsO § 36 Abs. 1 S. 1; VVG § 165 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
DB 2018, 116
DZWIR 2018, 50
FamRZ 2018, 375
HFR 2018, 170
MDR 2018, 226
MDR 2018, 257
NJW 2018, 1166
VersR 2018, 288
ZIP 2018, 135
ZInsO 2018, 162
ZVI 2018, 68
r+s 2018, 209
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 17.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 2306/15
LG Stuttgart, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 82/16

Eintritt der Unpfändbarkeit des angesparten Kapitals eines Altersvorsorgevertrags bei Förderfähigkeit des Altersvorsorgevertrags im Zeitpunkt der Pfändung; Berechtigung des Schuldners zur Kündigung des Altersvorsorgevertrags

BGH, Versäumnisurteil vom 16.11.2017 - Aktenzeichen IX ZR 21/17

DRsp Nr. 2018/943

Eintritt der Unpfändbarkeit des angesparten Kapitals eines Altersvorsorgevertrags bei Förderfähigkeit des Altersvorsorgevertrags im Zeitpunkt der Pfändung; Berechtigung des Schuldners zur Kündigung des Altersvorsorgevertrags

EStG § 97 Satz 1 a) Wenn und soweit das in einem Altersvorsorgevertrag im Sinne der §§ 1, 5 Alt-ZertG angesparte Kapital aus gefördertem Altersvorsorgevermögen, geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträgen oder gezahlten Zulagen stammt, ist es auch dann unpfändbar, wenn der Schuldner berechtigt ist, den Altersvorsorgevertrag jederzeit zu kündigen.b) Die Unpfändbarkeit des angesparten Kapitals eines Altersvorsorgevertrags tritt nur ein, soweit der Altersvorsorgevertrag im Zeitpunkt der Pfändung förderfähig war, ein Antrag auf eine Zulage (§ 89 EStG) für die entsprechenden Beitragsjahre (§ 88 EStG) bereits gestellt war und die Voraussetzungen für eine Zulage (§§ 83 ff EStG) vorlagen oder eine Zulage bereits gewährt worden war.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.