BGH - Beschluss vom 19.05.2021
1 StR 496/20
Normen:
StGB § 263 Abs. 1; InsO § 15a;
Fundstellen:
NJW 2022, 341
NStZ-RR 2021, 310
StV 2021, 721
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 12.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 626 Js 11246/12

Eintritt eines Vermögensschadens bei den Anlegern durch konkrete Gefährdung ihres Anspruchs auf Rückzahlung des Kapitals bei Rückgabe der Aktie durch Zahlungsunfähigkeit der AG im Zeitpunkt des Vertragsschlusses; Erforderlichkeit der Bestimmung des wirtschaftlichen Wertes der Rückzahlungsansprüche

BGH, Beschluss vom 19.05.2021 - Aktenzeichen 1 StR 496/20

DRsp Nr. 2021/12691

Eintritt eines Vermögensschadens bei den Anlegern durch konkrete Gefährdung ihres Anspruchs auf Rückzahlung des Kapitals bei Rückgabe der Aktie durch Zahlungsunfähigkeit der AG im Zeitpunkt des Vertragsschlusses; Erforderlichkeit der Bestimmung des wirtschaftlichen Wertes der Rückzahlungsansprüche

Soweit im Hinblick auf die Bestimmung eines Vermögensschadens im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB ein Vergleich des Vermögenswerts unmittelbar vor und nach der Verfügung maßgeblich ist, muss im Falle eines - wie hier - geleisteten Anlagebetrags diesem der Wert des gleichzeitig erlangten Rückzahlungsanspruchs gegenübergestellt werden. Erforderlich für die konkrete Feststellung des Werts der Rückzahlungsansprüche (nebst Zinsforderungen) im Zeitpunkt der Vermögensverfügungen sind das vorhandene Unternehmensvermögen und die zu prognostizierende Unternehmensentwicklung, die - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe - nach wirtschaftswissenschaftlichen Bewertungsverfahren beziffert und in den Urteilsgründen dargelegt werden müssen.

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12. Mai 2020, soweit es diese beiden Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

2.