OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.06.2020
4 U 134/18
Normen:
AVB-O § 3; VVG § 1 S. 1; GmbHG § 64 S. 1; InsO § 15a;
Fundstellen:
DStR 2020, 2203
GmbHR 2020, 1078
NJW-RR 2020, 1429
ZIP 2020, 2018
ZInsO 2020, 1713
r+s 2020, 562
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 04.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 69/17

Eintrittspflicht einer D&O-Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für die Rückgewähr von Zahlungen des Geschäftsführers einer insolvent gewordenen Gesellschaft gem. § 64 GmbHG

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2020 - Aktenzeichen 4 U 134/18

DRsp Nr. 2020/9876

Eintrittspflicht einer D&O-Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für die Rückgewähr von Zahlungen des Geschäftsführers einer insolvent gewordenen Gesellschaft gem. § 64 GmbHG

Eine D&O-Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, die "die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung der versicherten Personen (...) von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen" abdeckt, ist nicht eintrittspflichtig bei Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer insolvent gewordenen Gesellschaft auf Rückgewähr geleisteter Zahlungen gem. § 64 GmbHG.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 4. Oktober 2018, Az. 6 O 69/17, wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AVB-O § 3; VVG § 1 S. 1; GmbHG § 64 S. 1; InsO § 15a;

Gründe

A.