Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 4. Oktober 2018, Az.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
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