BGH - Beschluß vom 10.12.2004
IXa ZB 146/04
Normen:
ZPO § 887 ; BGB § 362 ;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 04.06.2004

Einwand der Erfüllung im Vollstreckungsverfahren

BGH, Beschluß vom 10.12.2004 - Aktenzeichen IXa ZB 146/04

DRsp Nr. 2005/180

Einwand der Erfüllung im Vollstreckungsverfahren

Der Schuldner ist auch im Verfahren nach § 887 ZPO mit seinem Einwand zu hören, der vollstreckbare Anspruch sei erfüllt.

Normenkette:

ZPO § 887 ; BGB § 362 ;

Gründe:

I. Die Gläubiger verklagten den Schuldner auf Beseitigung einer Garage. Das Verfahren wurde durch einen gerichtlichen Vergleich beendet, in dessen Ziffer III. der Schuldner sich verpflichtete, das Garagendach so herzurichten, daß eine hinreichende Abwasserabfuhr gewährleistet ist, was insbesondere durch Anbringung einer Regenrinne geschehen könne, und das Garagendach derart abzudämmen, daß bei Regenfällen keine erhöhte Lärmbelästigung entsteht. In der Folgezeit brachte der Schuldner an der Garage eine Regenrinne an und verlegte auf dem Garagendach einen Kunstrasenteppich.

Die Gläubiger, die diese Maßnahmen als unzureichend ansehen, haben die Zwangsvollstreckung eingeleitet und beim Amtsgericht beantragt, gegen den Schuldner ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, festzusetzen, hilfsweise sie zu ermächtigen, die vom Schuldner in dem Vergleich übernommenen Verpflichtungen auf dessen Kosten vornehmen zu lassen.