OLG Dresden - Urteil vom 15.06.1999
14 U 2986/98
Normen:
ZPO § 767 Abs. 1, 2 § 794 Abs. 1 Nr. 2 § 286 ; KO § 60 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZInsO 1999, 648
Vorinstanzen:
LG Görlitz, - Vorinstanzaktenzeichen 1-O-131/98

Einwand der Masseunzulänglichkeit in der Zwangsvollstreckung; Konkurs des Schuldners; Präklusionswirkung bei Kostenfestsetzungsbeschlüssen; Anforderungen an den Nachweis der Masseunzulänglichkeit

OLG Dresden, Urteil vom 15.06.1999 - Aktenzeichen 14 U 2986/98

DRsp Nr. 2006/9138

Einwand der Masseunzulänglichkeit in der Zwangsvollstreckung; Konkurs des Schuldners; Präklusionswirkung bei Kostenfestsetzungsbeschlüssen; Anforderungen an den Nachweis der Masseunzulänglichkeit

1. Der Konkursverwalter kann den Einwand der Masseunzulänglichkeit im Wege der Vollstreckungsgegenklage erheben. Dabei ist die Feststellung der Masseunzulänglichkeit allein Sache des Konkursverwalters. Sie ist hinreichend dargelegt und bewiesen, wenn sie öffentlich bekannt gemacht ist.2. Die Präklusionswirkung des § 767 Abs. 2 ZPO gilt nicht für Kostenfestsetzungsbeschlüsse.

Normenkette:

ZPO § 767 Abs. 1, 2 § 794 Abs. 1 Nr. 2 § 286 ; KO § 60 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Auf die Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 543 Abs. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Görlitz vom 28.10.1997 - Az: 1 O 0179/94 - in Höhe von 14.872,62 DM ist wegen Unzulänglichkeit der Masse entsprechend § 60 KO unzulässig.

I.