Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Görlitz vom 28.10.1997 - Az: 1 O 0179/94 - in Höhe von 14.872,62 DM ist wegen Unzulänglichkeit der Masse entsprechend §
I.
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