Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Anerkenntnisurteil
OLG Brandenburg, Urteil vom 28.11.2000 - Aktenzeichen 11 U 104/00
DRsp Nr. 2005/13414
Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Anerkenntnisurteil
1. Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Anerkenntnisurteil können nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden.2. Ist das Anerkenntnisurteil im schriftlichen Vorverfahren ergangen, entspricht der Zeitpunkt des Anerkenntnisses dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Sinne von § 767 Abs. 2ZPO.