LAG Düsseldorf - Urteil vom 07.08.2019
7 Sa 668/18
Normen:
InsO § 113; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 4; KSchG § 17 Abs. 2; BGB § 613a; BGB § 623;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 08.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 1223/18

Einzelne Flugzeuge, Landerechte, Abflugstationen oder die Langstrecke an sich als nicht eigenständige BetriebsteileGreifbare Form der Schließung des Betriebs zum Zeitpunkt der Kündigung erforderlichAuslegung eines Schreibens als Einleitung des KonsultationsverfahrensPflichtangaben in MassenentlassungsanzeigeBeifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zur MassenentlassungsanzeigeAnspruch auf Nachteilsausgleich als InsolvenzforderungWeitgehende Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 6 Sa 657/18 v. 29.03.2019

LAG Düsseldorf, Urteil vom 07.08.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 668/18

DRsp Nr. 2021/2872

Einzelne Flugzeuge, Landerechte, Abflugstationen oder die Langstrecke an sich als nicht eigenständige Betriebsteile Greifbare Form der Schließung des Betriebs zum Zeitpunkt der Kündigung erforderlich Auslegung eines Schreibens als Einleitung des Konsultationsverfahrens Pflichtangaben in Massenentlassungsanzeige Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zur Massenentlassungsanzeige Anspruch auf Nachteilsausgleich als Insolvenzforderung Weitgehende Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 6 Sa 657/18 v. 29.03.2019

Massensache mit weitestgehender Parallelität zu z. B. LAG Düsseldorf, 6 Sa 657/18.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.06.2018 - 13 Ca 1221/18 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie der Nebenintervention werden der Klägerin auferlegt.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 113; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 4; KSchG § 17 Abs. 2; BGB § 613a; BGB § 623;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung in der Insolvenz, die Frage eines Betriebsübergangs sowie hilfsweise über das Bestehen eines Anspruchs auf Nachteilsausgleich und dessen insolvenzrechtliche Einordnung.

Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Air C. PLC & Co. Luftverkehrs KG (im Folgenden Schuldnerin) mit Sitz in C..

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