LAG Düsseldorf - Urteil vom 29.08.2019
11 Sa 725/18
Normen:
InsO § 113; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 4; KSchG § 17 Abs. 2; BGB § 613a; BGB § 623;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 11.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1199/18

Einzelne Flugzeuge, Landerechte, Abflugstationen oder die Langstrecke an sich als nicht eigenständige BetriebsteileErforderlichkeit greifbarer Formen der Betriebsstilllegung zum Zeitpunkt der KündigungFormelle Anforderungen an Konsultationsverfahren und MassenentlassungsanzeigeFeststellungsklage bei angezeigter NeumasseunzulänglichkeitNachteilsausgleich als Insolvenzforderung bei Betriebsstilllegung vor Insolvenzeröffnung und nicht durchgeführtem InteressenausgleichParallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 10 Sa 590/18 v. 21.06.2019

LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.08.2019 - Aktenzeichen 11 Sa 725/18

DRsp Nr. 2021/2875

Einzelne Flugzeuge, Landerechte, Abflugstationen oder die Langstrecke an sich als nicht eigenständige Betriebsteile Erforderlichkeit greifbarer Formen der Betriebsstilllegung zum Zeitpunkt der Kündigung Formelle Anforderungen an Konsultationsverfahren und Massenentlassungsanzeige Feststellungsklage bei angezeigter Neumasseunzulänglichkeit Nachteilsausgleich als Insolvenzforderung bei Betriebsstilllegung vor Insolvenzeröffnung und nicht durchgeführtem Interessenausgleich Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 10 Sa 590/18 v. 21.06.2019

Parallelsache zu 10 Sa 590/18

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.06.2018 - 9 Ca 1199/18 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie der Nebenintervention werden dem Kläger auferlegt.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 113; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 4; KSchG § 17 Abs. 2; BGB § 613a; BGB § 623;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung in der Insolvenz, die Frage eines Betriebsübergangs sowie hilfsweise über das Bestehen eines Anspruchs auf Nachteilsausgleich und dessen insolvenzrechtliche Einordnung.

Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Air C. PLC & Co. Luftverkehrs KG (im Folgenden: Schuldnerin) mit Sitz in C..

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