BayObLG - Beschluss vom 24.10.1996
3Z BR 262/96
Normen:
GmbHG § 68 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 1997, 34
DNotZ 1998, 843
GmbHR 1997, 176
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 05.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen T 2893/95
AG Augsburg,

Einzelvertretungsbefugnis des geborenen Liquidators

BayObLG, Beschluss vom 24.10.1996 - Aktenzeichen 3Z BR 262/96

DRsp Nr. 2005/14979

Einzelvertretungsbefugnis des geborenen Liquidators

»Die einem Geschäftsführer einer GmbH aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung in der Satzung durch Gesellschafterbeschluß erteilte stete Einzelvertretungsbefugnis gilt grundsätzlich nicht für den (geborenen) Liquidator.«

Normenkette:

GmbHG § 68 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die GmbH ist im Handelsregister eingetragen. § 5 (Geschäftsführung, Vertretung) der Satzung lautet:

1)

"Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.

Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein.

2)

Die Gesellschafterversammlung kann durch Beschluss einem, mehreren oder allen Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilen und jederzeit wieder entziehen. Sie kann außerdem einen, mehrere oder alle Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB generell oder für den Einzelfall befreien."

Zum stets einzelvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer wurde B. bestellt.

Am 9.11.1994 wurde im Handelsregister eingetragen: "Die Gesellschaft ist aufgelöst. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 LöschG von Amts wegen eingetragen."