BGH - Urteil vom 19.07.2000
II ZR 73/99
Normen:
AktG § 242 Abs. 2 ; GmbHG § 34 Abs. 3, § 33 Abs. 2, § 30 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHZ 144, 365
DB 2000, 1702
InVo 2000, 354
ZNotP 2000, 362
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Bielefeld,

Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils bei Pfändung

BGH, Urteil vom 19.07.2000 - Aktenzeichen II ZR 73/99

DRsp Nr. 2000/6057

Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils bei Pfändung

»a) Die Regelung des § 242 Abs. 2 AktG findet auf nichtige Bestimmungen der Ursprungssatzung sowohl im Aktien- als auch im GmbH-Recht entsprechende Anwendung. b) Die Regelung einer GmbH-Satzung, nach der die Einziehung eines Geschäftsanteils bei dessen Pfändung für ein unter dem Verkehrswert liegendes Entgelt zulässig ist, ist nichtig, wenn für den vergleichbaren Fall der Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund nicht dieselbe oder gar keine Entschädigungsregelung getroffen wird (Ergänzung zu BGHZ 32, 151 und BGHZ 65, 22). c) Der Beschluß über die Einziehung eines Geschäftsanteils ist nichtig, wenn bereits bei der Beschlußfassung feststeht, daß die Entschädigung des Gesellschafters ganz oder teilweise nur aus gebundenem Vermögen gezahlt werden kann und der Beschluß nicht klarstellt, daß die Zahlung nur bei Vorhandensein ungebundenen Vermögens erfolgen darf.«

Normenkette:

AktG § 242 Abs. 2 ; GmbHG § 34 Abs. 3, § 33 Abs. 2, § 30 Abs. 1 ;

Tatbestand: