OLG Dresden - Urteil vom 21.02.2001
13 U 1614/00
Normen:
GesO § 2 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NZM 2001, 1051
VIZ 2002, 381
ZInsO 2001, 760
ZfIR 2001, 409
Vorinstanzen:
LG Zwickau, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 67/00

Einziehung von Mietzinsforderungen nach vorläufiger Einstellung der Zwangsvollstreckung im Gesamtvollstreckungsverfahren

OLG Dresden, Urteil vom 21.02.2001 - Aktenzeichen 13 U 1614/00

DRsp Nr. 2001/9279

Einziehung von Mietzinsforderungen nach vorläufiger Einstellung der Zwangsvollstreckung im Gesamtvollstreckungsverfahren

Die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 2 Abs. 4 GesO führt nicht zur Aufhebung einer angeordneten Zwangsverwaltung und hat keinen Einfluss auf die Beschlagnahme der Mietzinsforderungen.

Normenkette:

GesO § 2 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Berechtigung an Mietzinszahlungen, welche nach der vorläufigen Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 4 GesO angefallen sind.

Am 23.02.1998 ordnete das Amtsgericht Zwickau - Vollstreckungsgericht - durch Beschluss die Zwangsverwaltung über das Grundstück, auch aufgrund eines rechtsgeschäftlich bestellten dinglichen Rechts an und bestellte den Beklagten zum Zwangsverwalter. Eigentümer des zwangsverwalteten Grundstücks war

Am 06.05.1998 wurden aufgrund eines Gesamtvollstreckungsantrages der Innungskrankenkasse durch Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz, Gesamtvollstreckung und ein allgemeines Veräußerungsverbot für das Grundvermögen des Schuldners angeordnet. Gegen den Schuldner eingeleitete anderweitige Vollstreckungsmaßnahmen wurden vorläufig nach § 2 Abs. 4 GesO eingestellt.