BGH - Beschluss vom 11.05.2010
IX ZR 180/08
Normen:
GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 4; InsO § 61; InsO § 92 S. 2;
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 02.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 101/07
LG Lüneburg, vom 29.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 265/06

Einziehungsbefugnis aus einer Pfändung und Überweisung nach Zwangsvollstreckung in die Insolvenzmasse hinsichtlich der sich aus dem Recht des Insolvenzschuldners ergebenden Ansprüche

BGH, Beschluss vom 11.05.2010 - Aktenzeichen IX ZR 180/08

DRsp Nr. 2010/9537

Einziehungsbefugnis aus einer Pfändung und Überweisung nach Zwangsvollstreckung in die Insolvenzmasse hinsichtlich der sich aus dem Recht des Insolvenzschuldners ergebenden Ansprüche

1. Eine Pfändung (und Überweisung) geht ins Leere, wenn die gepfändete Forderung nicht dem Vollstreckungsschuldner zusteht. 2. Der Gläubiger kann aus der Pfändung und Überweisung in die Insolvenzmasse eine Einziehungsbefugnis nur hinsichtlich eines solchen Anspruchs erlangt haben, der sich aus dem Recht des Insolvenzschuldners ergibt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. September 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 102.587,44 € festgesetzt.

Normenkette:

GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 4; InsO § 61; InsO § 92 S. 2;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat keine Verfahrensgrundrechte der Beklagten verletzt.

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