LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.02.2021
2 Sa 349/19
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1; ArbGG § 69 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 26.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 660/18

Wirksamkeit außerordentlicher Kündigung wegen VermögensstraftatZwei-Wochen-Frist nach § 626 Abs. 2 BGB für Kündigung bei Verstoß gegen GeldwäschegesetzLeichtfertiges Handeln als Grundlage für Schadensersatzanspruch

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.02.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 349/19

DRsp Nr. 2021/11255

Wirksamkeit außerordentlicher Kündigung wegen Vermögensstraftat Zwei-Wochen-Frist nach § 626 Abs. 2 BGB für Kündigung bei Verstoß gegen Geldwäschegesetz Leichtfertiges Handeln als Grundlage für Schadensersatzanspruch

1. Der Arbeitnehmer verletzt seine Rücksichtnahmepflicht, wenn er leichtfertig und auch gleichgültig Überweisungen über mehrere Jahre an ein Unternehmen tätigt, das ihm selbst unbekannt ist.2. Eine fristlose Kündigung ist wirksam, wenn Scheinleistungen abgerechnet werden.3. Der Arbeitgeber hat gegen den Arbeitnehmer einen Anspruch auf Schadensersatz (hier auf ca. 5 Mio. Euro) bei leichtfertiger Geldwäsche.4. Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist auch dann gewahrt, wenn der Arbeitgeber auf die Vorlage des Ermittlungsberichtes wartet und dann über die Kündigung entscheidet.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 26.06.2019 - 4 Ca 660/18 - werden zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 92 Abs. 1; ArbGG § 69 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier außerordentlicher, hilfsweise ordentlicher Kündigungen und um Schadensersatzansprüche der Beklagten.

1. 2. 1. 2. 1. 2. 3.