BGH - Beschluß vom 25.09.2003
IX ZR 213/03
Normen:
InsO § 166 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 259
NZI 2004, 29
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,

Einziehungsrecht und Prozeßstandschaft des Insolvenzverwalters

BGH, Beschluß vom 25.09.2003 - Aktenzeichen IX ZR 213/03

DRsp Nr. 2003/13854

Einziehungsrecht und Prozeßstandschaft des Insolvenzverwalters

1. Das gesetzliche Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters erstreckt sich nicht auf den Bereicherungsanspruch des vorrangigen gegen den nachrangigen Sicherungszessionar.2. Die Geltendmachung von Forderungen einer Bank durch den Insolvenzverwalter als gewillkürter Prozeßstandschafter ist zulässig.

Normenkette:

InsO § 166 Abs. 2 ;

Gründe: