OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.06.1999
6 U 65/97
Normen:
GmbHG § 64 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 ; BGB § 950 Abs. 1 ; KO § 46 § 59 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
NZG 1999, 1066

Empfangszuständigkeit für die Amtsniederlegung durch den GmbH-Geschäftsführer; Konkursantragspflicht des Geschäftsführers nach Amtsniederlegung; Frist für die Stellung des Konkursantrages nach Scheitern des Sanierungskonzepts; Haftung des Geschäftsführers für Bezahlen von verarbeiteten Waren nach Eintritt der Konkursreife

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.1999 - Aktenzeichen 6 U 65/97

DRsp Nr. 2006/9538

Empfangszuständigkeit für die Amtsniederlegung durch den GmbH-Geschäftsführer; Konkursantragspflicht des Geschäftsführers nach Amtsniederlegung; Frist für die Stellung des Konkursantrages nach Scheitern des Sanierungskonzepts; Haftung des Geschäftsführers für Bezahlen von verarbeiteten Waren nach Eintritt der Konkursreife

1. Der Geschäftsführer einer GmbH hat sein Amt auch dann gegenüber der Gesellschafterversammlung niederzulegen, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag die Empfangszuständigkeit für die Kündigung des Geschäftsführervertrages bei dem Gesellschafterausschuss liegt. 2. Hat der Geschäftsführer nach Niederlegung des Amtes weiter die Funktion eines Geschäftsführers wahrgenommen, so trifft ihm weiter gem. § 64 Abs. 1 GmbHG die Pflicht zur Stellung des Konkursantrages. 3. Nach Scheitern eines Sanierungskonzepts muss jeder Mitgeschäftsführer sofort und eigenverantwortlich über die Stellung eines Konkursantrages entscheiden. Die 3-Wochen-Frist des § 64 Abs. 1 GmbHG darf nur ausgeschöpft werden, wenn dies zur Prüfung der Erfolgsaussichten von Sanierungs- bzw. Vergleichsverfahren erforderlich ist. 4. Bei der Ermittlung der Überschuldung der Gesellschaft ist auch die lange Dauer eines Sanierungsverfahrens zu beachten.