BGH - Beschluss vom 20.05.2010
IX ZB 262/09
Normen:
InsO § 296 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 30.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 IN 97/02
LG Wiesbaden, vom 21.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 343/09

Entbehrlichkeit der Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes i.R.d. Rechtsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 20.05.2010 - Aktenzeichen IX ZB 262/09

DRsp Nr. 2010/9880

Entbehrlichkeit der Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes i.R.d. Rechtsbeschwerde

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 21. Oktober 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 296 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil kein Zulässigkeitsgrund durchgreift.

1.

Ohne Erfolg beanstandet die Rechtsbeschwerde, es fehle an einer Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes innerhalb der Frist des § 296 Abs. 1 Satz 2 InsO.

Eine Glaubhaftmachung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die schlüssige Darlegung des Sachverhalts nicht bestreitet (BGHZ 156, 139, 142 f; BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07, NZI 2008, 623 Rn. 7). Vorliegend ist unstreitig, dass der Schuldner in Thailand gelebt und nicht in seinem erlernten Beruf als Metallbaumeister gearbeitet hat. Die Ausübung dieses Berufs ermöglicht regelmäßig die Erzielung eines Einkommens oberhalb der Pfändungsfreigrenzen. Bei dieser Sachlage war eine weitere Glaubhaftmachung entbehrlich.

2.