BGH - Beschluss vom 15.09.2016
IX ZB 67/15
Normen:
InsO § 20 Abs. 2; InsO § 287 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DB 2016, 7
MDR 2016, 1353
NJW 2016, 9
NZI 2016, 879
ZIP 2016, 81
ZInsO 2016, 2086
ZVI 2016, 433
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 28.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 660 IN 16/14
LG Kassel, vom 23.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 118/15

Entbehrlichkeit eines Hinweises auf die Möglichkeit der Erlangung einer Restschuldbefreiung nach einem Gläubigerantrag

BGH, Beschluss vom 15.09.2016 - Aktenzeichen IX ZB 67/15

DRsp Nr. 2016/16883

Entbehrlichkeit eines Hinweises auf die Möglichkeit der Erlangung einer Restschuldbefreiung nach einem Gläubigerantrag

Der Hinweis auf die Möglichkeit der Erlangung einer Restschuldbefreiung nach einem Gläubigerantrag ist entbehrlich, wenn der Schuldner bereits anlässlich eines noch anhängigen Insolvenzeröffnungsantrages eines anderen Gläubigers ordnungsgemäß belehrt worden ist, sofern dem Schuldner im weiteren Antragsverfahren eine ausreichende Frist verbleibt, die zur Erreichung der Restschuldbefreiung erforderlichen Anträge zu stellen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 23. Juli 2015 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 20 Abs. 2; InsO § 287 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die weitere Beteiligte zu 2 stellte am 20. Januar 2014 den Antrag, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des selbständig tätigen Schuldners zu eröffnen, und begründete diesen Antrag mit nicht titulierten und nicht rechtskräftig titulierten Forderungen gegen den Schuldner. Daraufhin wies das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Möglichkeit hin, als natürliche Person die Restschuldbefreiung zu erreichen. Es belehrte ihn, dass er, wenn er die Restschuldbefreiung anstrebe,