BGH - Urteil vom 12.02.2015
IX ZR 180/12
Normen:
BGB § 362 Abs. 1; BGB § 407 Abs. 1; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1; ZPO § 286;
Fundstellen:
BB 2015, 641
DB 2015, 7
DStR 2015, 12
DZWIR 2015, 416
DZWIR 25, 416
EWiR 2015, 251
InsbürO 2015, 366
JZ 2015, 227
KSI 2015, 137
NJW 2015, 8
NZG 2015, 5
NZI 2015, 6
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, vom 04.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 2181/11
LG Regensburg, vom 27.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 38/11

Entfallen des starken Beweisanzeichens für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners bei der Befriedigung eines Gläubigers; Kenntnis des Schuldners von seiner Zahlungsunfähigkeit; Kenntnis des Schuldners vom Anfallen weiterer Verluste mit der Fortführung des Unternehmens

BGH, Urteil vom 12.02.2015 - Aktenzeichen IX ZR 180/12

DRsp Nr. 2015/17689

Entfallen des starken Beweisanzeichens für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners bei der Befriedigung eines Gläubigers; Kenntnis des Schuldners von seiner Zahlungsunfähigkeit; Kenntnis des Schuldners vom Anfallen weiterer Verluste mit der Fortführung des Unternehmens

a) Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, kann das daraus folgende starke Beweisanzeichen für seinen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bei der Befriedigung eines Gläubigers entfallen, wenn der mit diesem vorgenommene Leistungsaustausch bargeschäftsähnlichen Charakter hat und zur Fortführung des Unternehmens notwendig ist.b) Das aus der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit abgeleitete Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz entfällt trotz Belieferung des Schuldners zu marktgerechten Preisen nicht, wenn es wegen eines verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts des Geschäftspartners an dem erforderlichen unmittelbaren Austausch gleichwertiger Leistungen fehlt oder der Schuldner weiß, dass mit der Fortführung des Unternehmens weitere Verluste anfallen, die für die Gläubiger auch auf längere Sicht ohne Nutzen sind.

Tenor