BGH - Urteil vom 08.12.2009
XI ZR 182/08
Normen:
MaBV § 3 Abs. 2; MaBV § 7; AGBG § 5; AGBG § 11 Nr. 10b; EGBGB Art. 229 § 6; BGB a.F. § 634 Abs. 1 S. 1; BGB a.F. § 634 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 29.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 1042/07
LG Mainz, vom 10.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 311/05

Entfallen einer nach § 7 MaBV übernommenen Bürgschaft durch eine Fertigstellungsbescheinigung des bauleitenden Architekten; Auslösen eines Annahmeverzuges durch tatsächliches Angebot gem. § 294 BGB i.F.e. Verpflichtung zur Übertragung von Grundeigentum durch Mitteilung eines Termins bei einem zur Auflassung bereiten Notar; Bewirken einer zu erbringenden Gegenleistung an den Hauptschuldner bei Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Bürgen; Ausübung eines Zurückbehaltungsrecht wegen durch Vermietung gezogener Nutzungen trotz Nichtvollzug einer Wandelung im Verhältnis zur Hauptschuldnerin; Verhältnis einer verselbstständigten Bürgschaftsforderung zu der verbürgten Rückzahlungsverbindlichkeit

BGH, Urteil vom 08.12.2009 - Aktenzeichen XI ZR 182/08

DRsp Nr. 2010/2122

Entfallen einer nach § 7 MaBV übernommenen Bürgschaft durch eine Fertigstellungsbescheinigung des bauleitenden Architekten; Auslösen eines Annahmeverzuges durch tatsächliches Angebot gem. § 294 BGB i.F.e. Verpflichtung zur Übertragung von Grundeigentum durch Mitteilung eines Termins bei einem zur Auflassung bereiten Notar; Bewirken einer zu erbringenden Gegenleistung an den Hauptschuldner bei Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Bürgen; Ausübung eines Zurückbehaltungsrecht wegen durch Vermietung gezogener Nutzungen trotz Nichtvollzug einer Wandelung im Verhältnis zur Hauptschuldnerin; Verhältnis einer verselbstständigten Bürgschaftsforderung zu der verbürgten Rückzahlungsverbindlichkeit

1. Die Hemmungswirkung der Verjährung von Ansprüchen gegen den insolventen Schuldner endet mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens. 2. Durch die Ablehnung des Insolvenzverwalters, einen Vertrag mit dem Gläubiger rückabzuwickeln, wird der Bürge nicht entlastet. 3. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt nicht zum Erlöschen der Erfüllungsansprüche im Sinne einer materiellrechtlichen Umgestaltung des Vertrages.