Entfernung von Zubehörstücken im Zuge einer Betriebsstillegung
BGH, Urteil vom 30.11.1995 - Aktenzeichen IX ZR 181/94
DRsp Nr. 1996/3523
Entfernung von Zubehörstücken im Zuge einer Betriebsstillegung
»Die Betriebsstillegung und die damit verbundene Aufhebung der Zubehöreigenschaft der Betriebseinrichtung gehen über die Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft hinaus. Die Zubehörstücke werden in einem solchen Fall auch dann nicht von der Haftung frei, wenn der einzige Grundpfandgläubiger ihrem Verkauf - ohne Entfernung vom Grundstück - zustimmt und der Erlös zu seiner Befriedigung verwendet wird.«