BGH - Urteil vom 17.06.2010
IX ZR 186/08
Normen:
InsO § 88; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 134 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2223
DZWIR 2010, 501
EWiR § 134 InsO 8/2010, 755
NZI 2010, 678
WM 2010, 1421
ZIP 2010, 1402
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 08.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 144/06
OLG Koblenz, vom 11.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 900/07

Entgegenstehen werthaltiger Außenstände Dritter bei Zugriff des Anfechtungsgegners auf diese im Hinblick auf die Begleichung der gegen einen insolvenzreifen Dritten gerichteten Forderung des Anfechtungsgegners durch den Schuldner

BGH, Urteil vom 17.06.2010 - Aktenzeichen IX ZR 186/08

DRsp Nr. 2010/12325

Entgegenstehen werthaltiger Außenstände Dritter bei Zugriff des Anfechtungsgegners auf diese im Hinblick auf die Begleichung der gegen einen insolvenzreifen Dritten gerichteten Forderung des Anfechtungsgegners durch den Schuldner

a) Begleicht der Schuldner die gegen einen insolvenzreifen Dritten gerichtete Forderung des Anfechtungsgegners, stehen werthaltige Außenstände des Dritten der Unentgeltlichkeit der Zuwendung nur entgegen, wenn der Anfechtungsgegner auf diese trotz der materiellen Insolvenz des Dritten insolvenzbeständig hätte zugreifen können. b) Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Anfechtungsgegner (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 19. November 2009 - IX ZR 9/08, ZInsO 2010, 36, 37 f).

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. September 2008 aufgehoben.

Die Berufung gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 8. Juni 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.

Von Rechts wegen

Normenkette:

InsO § 88; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 134 Abs. 1;

Tatbestand