OLG Rostock - Urteil vom 30.04.2007
3 U 138/06
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 ; BGB § 823 ; InsO § 130 ; InsO § 131 ; InsO § 133 Abs. 1 ; InsO § 134 Abs. 1 ; InsO § 143 ;
Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2008, 41
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 21.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 348/02

Entgeltliche oder unentgeltliche Leistung bei Schuldübernahme als Gegenleistung im Rahmen eines Grundstückskaufvertrags - Nachweis einer Leistung ohne Rechtsgrund

OLG Rostock, Urteil vom 30.04.2007 - Aktenzeichen 3 U 138/06

DRsp Nr. 2007/22709

Entgeltliche oder unentgeltliche Leistung bei Schuldübernahme als Gegenleistung im Rahmen eines Grundstückskaufvertrags - Nachweis einer Leistung ohne Rechtsgrund

1. In Abgrenzung zu einer entgeltlichen Leistung liegt eine unentgeltliche Leistung dann vor, wenn ihr eine gleichwertige Gegenleistung nicht gegenübersteht, die Leistung des Schuldners also eine Vermögensaufgabe bedeutet. Dabei ist Gegenleistung jede Art. der Leistung, die auch in der Befriedigung einer Forderung gegenüber einem Dritten liegen kann. 2. Für das Vorliegen einer Leistung ohne Rechtsgrund trifft den Kläger die Vortrags- u. Beweislast, da es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 ; BGB § 823 ; InsO § 130 ; InsO § 131 ; InsO § 133 Abs. 1 ; InsO § 134 Abs. 1 ; InsO § 143 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger, der mit Beschluss des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 29.11.2000 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. p. mbH (nachfolgend Schuldnerin) bestellt wurde, begehrt die Rückzahlung eines von der Beklagten vom Geschäftskonto der Schuldnerin abgebuchten Betrages.