KG - Urteil vom 11.12.2008
23 U 115/08
Normen:
BGB § 535 Abs. 2; BGB § 546a Abs. 1; GG Art 14 Abs. 1 S. 2; InsO § 169 S. 2; InsO § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5; InsO § 55 Abs. 2 S. 2; InsO § 87;
Fundstellen:
KGReport 2009, 217
MietRB 2009, 131
NZI 2009, 114
NZM 2009, 157
ZIP 2009, 137
ZInsO 2009, 35
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 475/07

Entgeltpflicht hinsichtlich einer Nutzungsüberlassung an den Insolvenzschuldner

KG, Urteil vom 11.12.2008 - Aktenzeichen 23 U 115/08

DRsp Nr. 2009/28297

Entgeltpflicht hinsichtlich einer Nutzungsüberlassung an den Insolvenzschuldner

1. Hat das Insolvenzgericht gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO angeordnet, dass ein Vermieter die im Besitz des Schuldners befindliche Mietsache nicht einziehen darf und diese zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden kann, steht dem Vermieter in den ersten drei Monaten nach der Anordnung kein Nutzungsentgelt ("Zinsen") im Sinne von § 169 Satz 2 InsO zu. 2. Für eine analoge Anwendung des § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO ist wegen des abschließenden Charakters der §§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, 169 Satz 2 InsO kein Raum. 3. Die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, 169 Satz 2 InsO enthalten eine zulässige Regelung von Inhalt und Schranken des Eigentums bei der Gebrauchsüberlassung an Dritte (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). 4. Der Anspruch des Vermieters auf Zahlung der Miete nach § 535 Abs. 2 BGB ist ebenso wie sein Anspruch auf Entschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB eine Insolvenzforderung gemäß § 87 InsO.

Tenor:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 28. April 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 14 O 475/07 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.