Die gemäß § 7 InsO von Gesetzes wegen statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO).
1. Ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände einen wichtigen Grund zu seiner Entlassung darstellten (vgl. § 313 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 1 InsO), ist nicht entscheidungserheblich. Der Insolvenzverwalter vermag nicht von sich aus sein Amt niederzulegen. Der Beschwerdeführer konnte daher von dem Amt des Treuhänders nur durch gerichtliche Entscheidung entbunden werden (MünchKomm-InsO/Graeber, § 59 Rn. 7; Nerlich/Römermann/Delhaes, § 59 Rn. 6). Dies ist gesetzlich eindeutig geregelt und daher keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung war der Beschwerdeführer noch Treuhänder in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners.
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