LG Potsdam - Beschluss vom 06.07.2005
5 T 250/05
Normen:
InsO § 59 Abs. 1 S. 1 § 93 ;
Fundstellen:
ZInsO 2005, 893
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 12.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 35 IN 666/04

Entlassung des Insolvenzverwalters wegen Interessenkonflikt

LG Potsdam, Beschluss vom 06.07.2005 - Aktenzeichen 5 T 250/05

DRsp Nr. 2006/9276

Entlassung des Insolvenzverwalters wegen Interessenkonflikt

Die Entlassung des Insolvenzverwalters ist nicht gerechtfertigt, weil dieser im Rahmen einer Konzerninsolvenz nicht auf einen Einzelinteressenkonflikt hingewiesen hat.

Normenkette:

InsO § 59 Abs. 1 S. 1 § 93 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht- Insolvenzgericht - Potsdam eröffnete mit Beschluss vom 1.10.2004 auf einen Eigenantrag der Schuldnerin hin das Insolvenzverfahren über deren Vermögen.

Zuvor war mit Beschluss vom 2.7.2004 der Beschwerdeführer mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt worden, der mit Schreiben an das Amtsgericht vom 5.7.2004 vorab unter anderem mitteilte, die Schuldnerin sei Eigentümerin eines Grundstücks in ..., welches mit einem Hotel bebaut ist. Das Hotel sei an die ... GmbH verpachtet, die gleichzeitig persönlich haftende geschäftsführende Gesellschafterin der Schuldnerin ist. Das Grundstück sei zu sichern, um die Anordnung der Zwangsverwaltung zu vermeiden. Insoweit sei ein erstes Gespräch mit der Hauptgläubigerin der Schuldnerin, der ... AG, geführt worden.

Mit Beschluss vom 6. 7. 2004 hatte das Insolvenzgericht sodann den Beschwerdeführer auf dessen Anregung hin zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.