BGH - Beschluss vom 09.07.2009
IX ZB 35/09
Normen:
ZPO § 575 Abs. 3 Nr. 2; GG Art. 12;
Fundstellen:
NZI 2009, 604
WM 2009, 1662
ZInsO 2009, 1491
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 07.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 86 T 597/08
AG Berlin-Mitte, vom 02.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 33 IK 288/06

Entlassung des vorläufigen Treuhänders wegen herabsetzender Äußerungen über den Insolvenzschuldner im Gutachten

BGH, Beschluss vom 09.07.2009 - Aktenzeichen IX ZB 35/09

DRsp Nr. 2009/17927

Entlassung des vorläufigen Treuhänders wegen herabsetzender Äußerungen über den Insolvenzschuldner im Gutachten

1. Die Ausübung des Amtes des vorläufigen Treuhänders ist durch die Berufsfreiheit geschützt. Eingriffe sind nur zulässig, wenn sie durch höherwertige Interessen des gemeinen Wohls gerechtfertigt sind und nicht weiter gehen als erforderlich ist sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. 2. Der Gutachter ist berechtigt, das Verhalten des Insolvenzschuldners im Eröffnungsverfahren zu bewerten. Er darf jedoch nicht ehrenrührige tatsächliche Behauptungen ohne ausreichende Tatsachengrundlage aussprechen und das Verhalten des Schuldners mit beleidigenden Kommentaren versehen.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 7. Januar 2009 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 575 Abs. 3 Nr. 2; GG Art. 12;

Gründe:

I.