BGH - Beschluss vom 25.09.2014
IX ZB 11/14
Normen:
InsO § 59 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2015, 12
DZWIR 2015, 84
DZWIR 25, 84
MDR 2015, 122
NJW 2014, 8
NZI 2014, 6
NZI 2015, 20
ZIP 2014, 2399
Vorinstanzen:
AG Kempten, vom 14.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen IN 797/11
LG Kempten, vom 28.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 42 T 2018/13

Entlassung eines Insolvenzverwalters aufgrund einer Vielzahl kleinerer Einzelverfehlungen

BGH, Beschluss vom 25.09.2014 - Aktenzeichen IX ZB 11/14

DRsp Nr. 2014/17187

Entlassung eines Insolvenzverwalters aufgrund einer Vielzahl kleinerer Einzelverfehlungen

Wenn das Insolvenzgericht eine Vielzahl von Pflichtverletzungen feststellt, die für sich alleine eine Entlassung des Insolvenzverwalters nicht rechtfertigen, ist es eine Frage des Einzelfalls, ob die Gesamtschau dieser Pflichtverletzungen dazu führt, dass der Insolvenzverwalter entlassen werden kann.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 28. Januar 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 59 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.