BFH - Urteil vom 14.11.2018
XI R 32/17
Normen:
FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5, § 119 Nr. 6, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; InsO § 55 Abs. 4, § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 280
HFR 2019, 376
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 07.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 10306/15

Entscheidung des Revisionsgerichts bei im Ergebnis folgenlosem Übergehen eines Angriffs- oder Verteidigungsmittels durch das FinanzgerichtEntscheidung des Revisionsgerichts bei gänzlichem Fehlen von Entscheidungsgründen

BFH, Urteil vom 14.11.2018 - Aktenzeichen XI R 32/17

DRsp Nr. 2019/2542

Entscheidung des Revisionsgerichts bei im Ergebnis folgenlosem Übergehen eines Angriffs- oder Verteidigungsmittels durch das Finanzgericht Entscheidung des Revisionsgerichts bei gänzlichem Fehlen von Entscheidungsgründen

1. NV: Das Fehlen von Entscheidungsgründen ist ein Verfahrensmangel i.S. von § 119 Nr. 6 FGO, auf dem das angefochtene Urteil beruht, und führt grundsätzlich unter Aufhebung der Vorentscheidung zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung. 2. NV: Wenn das übergangene Angriffs- oder Verteidigungsmittel ungeeignet war und eine erneute Entscheidung des FG deshalb nur zu einer Bestätigung des Urteils führen könnte, kann das Revisionsgericht (ausnahmsweise) selbst die Sache abschließend entscheiden und die Revision als unbegründet zurückweisen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 7. September 2017 11 K 10306/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5, § 119 Nr. 6, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; InsO § 55 Abs. 4, § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der X–KG (Schuldnerin).