Autor: Lissner |
Scheitert das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren, wird nach § 311 InsO das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wieder aufgenommen, das gem. § 306 Abs. 1 InsO bis zur Entscheidung über den Plan ruhte. Ohne vorausgehendes gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren ist über den Eröffnungsantrag dann zu entscheiden, wenn dieser allein von einem Gläubiger gestellt wurde oder das Gericht von der Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens abgesehen hat (siehe Teil 12/5.1).
Über die Eröffnung des Verfahrens entscheidet der Richter. Funktionell zuständig für die anschließende Durchführung des Kleininsolvenzverfahrens ist nach § 3 Nr. 2 Buchst. e) RPflG der Rechtspfleger, soweit sich der Richter das Verfahren nicht vorbehält.
Wird ein Verbraucherinsolvenzverfahren in ein Regelinsolvenzverfahren übergeleitet und sodann durch eine rechtsbeständige Entscheidung ein Insolvenzverwalter eingesetzt, ist dessen Bestellung nicht deshalb als wirkungslos zu erachten, weil sich die Überleitung nachfolgend als rechtswidrig erweist und nur ein Verbraucherinsolvenzverfahren gegeben war (BGH v. 23.06.2016 – IX ZR 158/15).
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